Archiv | Januar 2013

Am „Tatort“

Chapeau, Frau Lindholm! Nicht nur wie üblich den Fall „Vergessene Erinnerung“ im weiten Niedersachsen gelöst, ohne Rücksicht auf Gesundheit, Kind und Kegel, sondern auch ein Problem angesprochen:  Da ein Mordfall pro Tatort der Zuschauerschaft schon lange nicht mehr reicht und der Frau Kommissarin offensichtlich auch nicht, hatte das Drehbuch noch weitere Missetaten eingebaut, u.a. den lang zurückliegenden Tod eines Ehepaares durch Zusammenprall mit der 500jährigen Dorfeiche, aufgrund von Manipulationen am Auto.

Die erbrechtlichen Konsequenzen dieser Rückblende waren für den Fall entscheidend: Nur weil ein Ehepartner wenige Minuten an der Unfallstelle überlebte, hatte er den Erstverstorbenen noch beerbt – die sich daraus ergebenden Erbfolgen waren Motiv für die eigentliche Story.

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Kommen Eheleute (oder andere Personen, die sich beerben könnten) durch das gleiche Ereignis, wie etwa einen Autounfall, ums Leben, kommt es zunächst auf die exakten, individuellen Todeszeitpunkte an. Sind diese unterschiedlich (wobei theoretisch eine Sekunde genügt), wird der Zweitversterbende noch Erbe des Erstversterbenden, wenn er eine Erbenstellung aufgrund Gesetzes oder eines Testaments hat. Lassen sich die Zeitpunkte des Todes nicht feststellen und muß die Reihenfolge der Todesfälle somit offenbleiben, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass  beide Todesfälle zum gleichen Zeitpunkt eingetreten sind.  Keiner konnte dann noch den anderen beerben.

Aus der Sicht des Erbrechtlers war diese Tatort-Folge also richtig gestrickt. Dass Strafrechtler angesichts der Ermittlungsmethoden regelmäßig graue Haare bekommen, wollen wir in diesem Blog nicht weiter vertiefen – aber in eine Polizeistation einbrechen, Frau Lindholm, das geht nun wirklich nicht…….

Ende der Vorsorgevollmacht

Von den Fällen eines Widerrufs zu Lebzeiten abgesehen, ist der Tod des Vollmachtgebers in den meisten Fällen die entscheidende Zäsur für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht: Darf das Kind, das mithilfe der Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten des betagten Vaters erledigt hat, nach dessen Tod noch von der Vollmacht Gebrauch machen? Das hängt davon ab, ob die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Hier ist zu empfehlen, dies in der Vollmacht zu regeln, also entweder das Erlöschen oder die Weitergeltung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers ausdrücklich anzuordnen. Denn läßt man diese Frage offen, ergeben sich Zweifel: Zwar gelten Vollmachten in der Regel über den Tod hinaus, für eine Vorsorgevollmacht wurde dies gerichtlich aber schon anders entschieden. Denn schlußendlich soll die Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden. Eine solche endet aber mit dem Tod. Daraus kann man also schließen, dass auch die Vorsorgevollmacht nicht weiterreichen soll.

Wer also sicherstellen möchte, dass seine bevollmächtigte Vertrauensperson auch noch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handeln kann, sollte die Weitergeltung der Vorsorgevollmacht ausdrücklich anordnen.