Archiv | Oktober 2015

EU-Erbrechtsverordnung – erste Konsequenzen

Die seit dem 17.08.2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung zeigt Wirkung: Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben, reagieren zunehmend mit einer Überprüfung und Ergänzung ihrer Testamente. Denn nach der Verordnung gilt dann für den Erbfall ausländisches Recht, was von vielen im Ausland ansässigen Deutschen aber nicht gewollt ist. Den aus Deutschland bekannten Erbvertrag oder das Ehegattentestament möchte man ja behalten – diese Gestaltungsmöglichkeiten werden aber in anderen Rechtsordnungen nicht immer anerkannt. Die Lösung ist einfach: Mit einer Rechtswahlklausel im Testament oder Ervertrag läßt sich die Geltung deutschen Rechts festschreiben und beibehalten. Beim notariellen Testament wird die Rechtswahlklausel aber zum Kostentreiber: Der schlichte Satz „Ich wähle für dieses Testament deutsches Recht“ erhöht den Geschäftswert um 30% und verteuert die Urkunde daher erheblich. Günstiger ist es daher, die Rechtswahl durch eigenhändiges Testament zu treffen bzw. das eigenhändige Testament um eine Rechtswahlklausel zu ergänzen.