Archiv | Juli 2013

Nachlaßinsolvenz

Stellt sich für den Erben heraus, dass der Nachlaß zahlungsunfähig oder überschuldet ist, legt ihm das Gesetz in § 1980 Abs. 1 BGB die Pflicht auf, unverzüglich ein Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen.  Verletzt der Erbe diese Pflicht, macht er sich für den daraus entstehenden Schaden der Nachlaßgläubiger schadensersatzpflichtig.

De Erbe muß also schnell handeln, aber nicht vorschnell: Das Insolvenzgericht hat nämlich zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit.  Nach einer Entscheidung des LG Stuttgart (Beschluß vom 19.04.2011 zu 19 T 106/10) ist es zunächst Aufgabe des Erben, die wesentlichen Merkmale dieser Insolvenzgründe dem Gericht klarzumachen. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, ist der Antrag auf Nachlaßinsolvenz unzulässig.  Der Erbe sollte daher dem Gericht in einem solchen Fall zumindest eine nachvollziehbare Übersicht über Nachlaßvermögen und Nachlaßschulden mitteilen – eine  bloße Mitteilung, der Nachlaß gebe nichts her, reicht nicht.

Frist zur Erbausschlagung

Bekanntlich kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, dies kann aus verschiedenen Motiven geschehen, allerdings ist die Ausschlagungsfrist knapp bemessen: Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt sie sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat.

Allerdings kann in zwei Fällen die Ausschlagungsfrist sechs Monate betragen: Wenn nämlich der Erbe nur einen Wohnsitz im Ausland gehabt hat. Oder wenn der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Gerade der letzte Fall ist öfters gegeben, beispielsweise wenn ein Kind, dass als Erbe berufen ist, im Ausland lebt. Es ist aber auch  eine berufsbedingte Abwesenheit im Ausland ausreichend oder eine sonstiger Aufenthalt außerhalb Deutschlands.