Archiv | April 2013

Steuerbefreiung für Familienheim

Das Familienheim ist von der Erbschaftssteuer befreit, allerdings nur dann, wenn es vom Erben unmittelbar nach dem Erbfall weiter selbst genutzt wird. Ausnahmen bei Vermietung oder anderweitiger Fremdnutzung sind nicht vorgesehen, mehr hierzu unter http://www.ra-grund.de/aktuelles_de.html.

Pflichtteil und Verjährung bei Erweiterung des Nachlasses

Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfährt und Kenntnis von der letztwilligen Verfügung des Erblassers erhält, die ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt; ferner muß er Kenntnis davon haben, wer der Erbe ist. 

Umfang und Wert des Nachlasses sind dagegen unerheblich; die Verjährung läuft also auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte noch gar nicht weiß, wie sich der Nachlaß zusammensetzt und was er für Werte enthält. 

Die gilt auch dann, wenn  sich erst nach Ablauf der Verjährung für den Erben und den Pflichtteilsberechtigten herausstellt, dass noch ein Gegenstand zum Nachlass gehört, von dem beide nichts wussten, etwa ein Grundstück . Verlangt der Pflichtteilsberechtigte dann noch vom Erben eine nachträgliche Zahlung des Pflichtteils aus dem Wert diese Gegenstandes, kann der Erbe ihm die Verjährung entgegenhalten – der Pflichtteilsberechtigte erhält dann nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.01.2013, IV ZR 232/12 mit dem Argument bestätigt, dass der Pflichtteilsanspruch sich nicht auf einzelne Gegenstände bezieht, sondern eine einheitlicher Anspruch ist, für den dann auch nur eine einheitliche Verjährungsfrist gilt.