Wenn es um die Wurst geht…..

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, allerdings nur in engen Grenzen. So besteht u.a. nach der gesetzlichen Regelung in § 2333 Abs. 1 Ziff. 2 BGB die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung, wenn sich ein Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens, insbesondere gegen den Erblasser, schuldig gemacht hat.

Dass nicht jede Verfehlung eines Kindes als schweres, vorsätzliches Vergehen im Sinne des Gesetzes gewertet werden kann, hat das LG Mosbach in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (2 O 182/13 v. 31.01.2014) klargestellt: In dem dort entschiedenen Fall hatte die Eltern ihren Sohn den Pflichtteil entzogen, weil er in der Vergangenheit aus der elterlichen Metzgerei Fleischwaren und aus dem elterlichen Schlafzimmer einige Geldscheine gestohlen haben soll. Abgesehen, dass das umstritten war, sah das Gericht hier von vorneherein kein so schwerwiegendes Fehlverhalten, das die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen könnte. Denn das Fehlverhalten muss grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so schwerwiegend sein, dass es einem Erblasser schlicht unzumutbar ist, dem Abkömmling auch nur den Pflichtteil zu belassen. Dass der Sohn auch seiner Schwester 2.000.-€ entwendet hatte, ließ das Gericht ebenfalls nicht ausreichen – die hatte er in der Vergangenheit schon
zurückgezahlt.

Lernen kann man aus der Entscheidung nochmals, dass wirklich hinreichende Gründe für eine Pflichtteilsentziehung auch konkret nach Ort, Zeit und Vorfall im Testament genannt werden müssen, um zum Tragen zu kommen – hier sollte für die Nachkommen möglichst keine Unklarheit bestehen.

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